Ausbildung
Fortbildung der Angestellten
Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Angestelltenprüfungen I und II, gemäß den Vorgaben des Bezirkstarifvertrages über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD vom 10.11.2008 in der jeweils gültigen Fassung.
Ausbildungs- und Prüfungspflicht:
Die Erste Prüfung ist abzulegen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe
6 oder 8 TVöD
Die Zweite Prüfung ist abzulegen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe
9 - 12 TVöD
Zulassungsvoraussetzungen:
Für die Erste Prüfung:
Wartezeit von einem Jahr, gerechnet vom Tag der Einstellung an.
Für die Zweite Prüfung:
nach Bestehen der Ersten Prüfung mit der Note
sehr gut oder gut - keine Wartezeit
befriedigend - zwei Jahre Wartezeit
ausreichend - drei Jahre Wartezeit.
Beschäftigte, welche die Abschlussprüfung für Verwaltungsfachangestellte abgelegt haben, müssen eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Beschäftigte/r im öffentlichen Dienst zurückgelegt haben, bevor die vorstehenden Wartezeiten zu laufen beginnen.
Eine Wartezeit von drei Jahren gilt auch für Beschäftigte, die keine Erste Prüfung abgelegt haben, aber bereits in Entgeltgruppe 6 TVöD oder höher eingruppiert sind. Die Wartezeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Eingruppierung. Für Beschäftigte mit der allgemeinen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife beträgt die Wartezeit 2 Jahre.
Kommunales Studieninstitut der Stadt Kaiserslautern (c) 2003